Die EU Drohnenverordnung
Die neue EU Drohnenverordnung ist in Kraft getreten. Sie gilt im Prinzip bereits seit 1.1.2021. Was hat sich geändert? Einiges! Nach der neuen Verordnung sind alle derzeit im Betrieb befindlichen Drohnen keine zertifizierten Drohnen. Hier hinkt die Industrie der Verordnung hinterher. Die Verordnung differenziert in der offenen Kategorie “OPEN” nach dem Grad der Gefährdung, der von einer Drohne ausgehen könnte in die Kategorien C0 – C4. Dabei sind alle Drohnen leichter 250gr in der C0 Kategorie und Drohnen um 1.5kg z.B. idR in der C2 Kategorie. Da die aktuellen Drohnen jedoch vom Hersteller noch keine derartige Zertifikation haben, sind diese Drohnen “Bestandsdrohnen”. Für diese Drohnen gibt es eine Übergangsregelung bis Ende 2022. Wenn die Bestandsdrohnen nicht nachzertifiziert werden vom Hersteller, dann können diese Drohnen ab dem 1.1.2023 nur noch in der Betriebskategorie A3 betrieben werden. Für alle gilt: Haftpflichtversicherung ist Pflicht, für alle mit Drohnen >250gr auch die eID Registrierung, außerdem gilt die Piloten Registrierung bei der LBA auch für alle und höher als 120m darf man in keiner Kategorie fliegen.
Das bringt uns zu den Betriebskategorien. Die EU Verordnung trennt in A1, A2 und A3 in der Offenen (OPEN) Kategorie. A1 sind Flüge mit sehr kleinen Drohnen (bis 900gr) C0 auch in der Nähe von Menschen, jedoch mit geringem Gefährdungspotential, A2 sind alle Flüge mit schwereren Drohnen (bis 4kg) auch dicht an Menschen und A3 sind Flüge mit Drohnen, die bis 25kg schwer sein dürfen jedoch gilt für A3 maximaler Abstand zu bewohnten Gebieten und zu unbeteiligten Personen. Drohnen in dieser Gewichtsklasse sind idR kommerzielle Drohnen die soundso mit Sondergenehmigung und nicht in der offenen Kategorie, sondern in der SPECIFIC Kategorie mit Sondergenehmigung der Landesluftfahrtbehörden betrieben werden. Interessant ist aber die A2 Kategorie, da hier die Drohnen reinfallen, die noch unter 4kg schwer sind. Das sind idR Drohnen für die Luftbildfotografen, Film und Videoproduktionen und auch für wissenschaftliche Fragestellungen. A2 in der offenen Kategorie (OPEN) bedeutet man kann (im Langsammodus bis auf 5m an unbeteiligte Personen heranfliegen, muss jedoch immer die Höhe=Vertikale-Distanz-Regel (1:1-Regel) beachten. Dies reduziert den Einsatz auch in A2 durchaus auf Gebiete wo praktisch keine unbeteiligten Menschen sind weit und breit, da die 1:1-Regel bedeutet, dass man bei einer Flughöhe von 120m garantieren muss auch horizontal 120m Distanz zu unbeteiligten Menschen zu halten. Oft ist das allerdings schwierig oder gar nicht zu garantieren (bei Flügen über Waldflächen oder bei Sportevents z.B.).
Für das Fliegen in A2 muss man den EU Fernpilotenschein vorweisen können, für A1/A3 zumindest den EU-Kenntnissnachweis. Letzterer ist ein einfacher Online-Test, A2 ist durchaus eine größere Prüfung, die über UAV-Pilotenschulen abgenommen wird und mit ca 300.- Euro zu Buche schlägt. Auch eine ausgedehntere Vorbereitung, die einige Tage in Anspruch nimmt, ist hier sinnvoll. Versierte Copterpiloten werden ca 50% der Inhalte des Fernpilotenscheins schon kennen und müssen sich noch Wetterkunde, Stationsmeldungen und etwas Atmosphärenphysik genauer ansehen – für die ist das eine Sache von 2 Tagen den Schein zu machen. Allerdings ist im Schulungsumfang zumindest von copteruni.de z.B. so viel anderes spannendes Material, dass man auch anderen Themen, die nicht prüfungsrelevant sind, gerne mitnimmt. Zumindest ging mir das so.
Schaut man sich die Verordnung genauer an, dann stellt man schnell fest, dass in der Fassung derzeit mit Drohnen schwerer als 900gr kein Einsatz bei Sportveranstaltungen oder über unbeteiligten Menschen möglich ist. Hier muss also eine Sondergenehmigung für den Einsatz in der Oberkategorie “SPECIFIC” her, die bei der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden muss. Die Landesluftfahrtbehörde entscheidet dann mit welchen Auflagen der beschriebene Einsatz durchgeführt werden kann. Hier muss man versuchen für längerer Zeiträume eine Zulassung zu bekommen. Das war auch schon in der nationalen Drohnenverordnung so – insofern hat sich hier dann doch nicht so viel geändert. SPECIFIC ist auch nötig, wenn man höher als 120m oder über Autobahnen oder Bundeswasserstraßen fliegen möchte.
Wer allerdings mit einer DJI Mini 2 (unter 250gr) unterwegs sein will, der/die hat mehr Möglichkeiten, da mit dieser Drohne auch unbeteiligte Menschen überflogen werden dürfen. Diese Drohne ist allerdings für den Luftbild- und/oder den photogrammetrischen Einsatz oder Vermessungseinsatz kaum geeignet.
Die genauen Infos zur neuen EU Drohnenverordnung findet man auch hier: https://www.lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/Unbemannte_Luftfahrtsysteme_node.html https://lba-openuav.de/einstieg/allgemeine-informationen/
Den Kenntnissnachweis kann man einfach online hier erwerben: https://lba-openuav.de/einstieg/
Den EU Fernpilotenschein /”Gr. Drohnenführerschein”/ oder auch “A2-Schein” kann man bei verschiedenen Anbietern erwerben. Ich hab sehr gute Erfahrungen mit Copteruni.de gemacht: https://kurs.copteruni.de und kann die daher voll empfehlen.
Bis 31.4.21 gilt noch die Allgemeinverfügung des LBA, danach muss jeder Betreiber eines UAV/UAS registriert sein bei der LBA: https://www.lba.de/SharedDocs/Startseite_Nachrichten/DE/Aktuell/Allgmeinverfuegung_B5.html
Das Ganze wird allerdings massiv dadurch verkompliziert, dass die Hersteller gar keine zertifizierten Drohnen auf dem Markt haben. Alle aktuellen Drohnen (Stand 16.2.2021) fliegen also bis Ende 22 in einer Übergangsregelung, die dann in 2023 ausschließlich in A3 mündet. Das ist schon bitter, weil derzeit keiner sagen kann, ob die alten “Bestands”drohnen nachzertifiziert werden. Es bleibt aber natürlich die Beantragung in “SPECIFIC” auch für diese Drohnen.
Insgesamt ist die neue Verordnung m.E. zu begrüßen, es gibt mehr Klarheit wer was darf und ernsthafte Copter Piloten werden sich mit den entsprechenden Genehmigungen und Zertifikaten im legalen Bereich bewegen, wohingegen die Spass-Nasen ausgebremst werden und “nur” noch mit weniger als 250Gr Drohnen in unproblematischen Bereichen fliegen dürfen. Die Frage ist wie immer, wer hält sich dran? und wird die Einhaltung der Verordnung auch überprüft. Letzteres ist sehr fraglich, weil die Details dann doch recht kompliziert sind und zT schon Detailkenntnisse zu Abfluggewichten, Flugräumen, Zertifikaten und insbesondere zu den Übergangsregelungen etc. da sein müssen, um Übertretungen zu ahnden. Ärgerlich ist, dass es keine zertifizierten Drohnen gibt derzeit. Die Industrie ist viel zu spät dran und hätte auf eine andere Übergangsregelung mit Nachzertifizierungsmechanismen bestehen müssen (kommt ja vielleicht noch).
Ohne Antrag auf Flug in der “SPECIFIC” Kategorie beim Landesluftfahrtamt gilt die OPEN Kategorie mit A1-A2-A3: hier nochmal zusammengefasst:
A1: (C0 & C1) MTOW bis 900gr, max 120m Höhe, Haftpflicht, eID, Fernidentifikation, LBA Registrierung, Überflug von unbeteiligten Menschen sehr kurz erlaubt, bei MTOM <250Gr Überflug auch systematisch erlaubt und keine Fernidentifikation, Kl. Drohnenführerschein (EU Kenntnissnachweis).
A2: (C2) MTOW bis 4kg, max 120m Höhe, Haftpflicht, eID, Fernidentifikation, LBA Registrierung, 1:1-Regel und 5m (Langsamflugmodus) – 30m, 50m (Bestandsdrohnen in der Übergangsregelung) Distanz zu unbeteiligten Menschen! Überflug von Industrie und Wohngebieten bedingt erlaubt, EU Kenntnissnachweis und EU A2-Fernpilotenlizenz und praktisches Selbststudium.
A3: (C2-C4) MTOW bis 25kg, max 120m Höhe, Haftpflicht, eID, Fernidentifikation, LBA Registrierung, 1:1-Regel und 5m (Langsamflugmodus) – 50m Distanz zu unbeteiligten Menschen! 150m zu Industrie und Wohngebieten, Kl. Drohnenführerschein (EU Kenntnissnachweis).
Wer nicht in OPEN fliegen kann, der kann nach Standardverfahren in SPECIFIC einen Antrag an die regionale Landesluftfahrtbehörde stellen.
Für die Region in Berlin gilt außerdem eine generelle Flugverkehrskontrollfreigabe bis 50m Flughöhe, wenn alle anderen Regeln eingehalten werden (siehe Abstände, und ED-Rs) ( “Allgemeinverfügung der Deutschen Flugsicherung GmbH für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27 d Luftverkehrsgesetz. Die Regelung gilt ab 1. Juni 2015 für unbemannte Luft-fahrtsysteme mit einem Gewicht bis zu 25 kg” ( aus der Schriftliche Anfrage Nr. 17/16806 2015 des Berliner Senats).
In den Flugsperrgebieten (ED-R) ist der Einflug nur mit Genehmigung der LBA (auf Antrag) möglich. Einflug in diese Flugbeschränkungsgebiete ohne Genehmigung ist eine Straftat (das betrifft auch den ED-R 4 über dem Wannsee (siehe Abb unten)!
Wie sieht das also in der Praxis jetzt aus? Für einige Flüge wissenschaftlicher Art muss eine Genehmigung in SPECIFIC her, da man den 1:1-Abstand von 120m zu Personen nicht garantieren kann, außerdem ist in Berlin für Flüge im Südwesten über einigen Waldgebieten die ED-R 4 Freigabe nötig (LBA Antrag). Für die Genehmigung in SPECIFIC ist ein Antrag an die Landesluftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg bzw. vom Wasserstrassen und Schiffahrtsamt Spree Havel einzuholen (Standardverfahren). Für den Betrieb insgesamt ist der EU Kenntnissnachweis und der EU Fernpilotenschein A2 nachzuweisen, außerdem die Registrierung mit eID bei der LBA. Da ich in Berlin und Umland und über Waldgebiete z.B. in Thüringen die Distanz zu unbeteiligten beim Starten nicht immer derartig reduzieren kann ist der A2 Schein nötig. Für den Überflug von Unbeteiligten der Antrag in SPECIFIC.
Also: doch wieder etwas Papierkram für 2021! ;-)
UAV LBA Registrierung und Pilotenlizenzen für Sailpower.de:
- LBA Fernpiloten-ID: DEU-RP-159kpeu9z09j,
- LBA Betreiber-eID: DEU3ex81106w94oh,
- EU Kompetenznachweis A1/A3,
- EU Fernpilotenzeugnis A2,
- EDR-4 Freigabe für 2020 und 2021.